Fragen und Antworten

Wer ist ein Flüchtling?

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. Ein Flüchtling hat das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land. (Quelle: UNHCR)

Worin unterscheiden sich Flüchtlinge von Migrant:innen?

Migrant:innen verlassen ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgung. Migrant:innen sind Drittstaatsangehörige, welche mit einem rechtmäßigen und gültigen Visum in ein anderes Land einreisen, sich dort aufenthalten bzw. leben. Migrant:innen flüchten daher nicht aufgrund von einer Verfolgung und können jederzeit ohne staatliche Konsequenzen in die Heimat zurückreisen. Sollten sie zurückkehren, genießen sie weiterhin den Schutz ihrer Regierung. Flüchtlinge hingegen fliehen vor Verfolgung und können unter den bestehenden Umständen nicht in ihr Heimatland zurückkehren. (Quelle: UNHCR)

Wer gilt als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling?

Als unbegleiteter Minderjähriger gilt, „… wer von beiden Elternteilen getrennt ist und für dessen Betreuung niemand gefunden werden kann, dem durch Gesetz oder Gewohnheit diese Verantwortung zufällt“. (Quelle: UNHCR)

Wer gilt als AsylwerberIn?

Menschen, die in einem fremden Land aufgrund der Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention einen Antrag auf internationalen Schutz („Asylantrag“) gestellt haben und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden Asylwerber:innen oder Asylsuchende genannt. Der Begriff „AsylantIn“ wird ebenfalls verwendet, hat aber im Alltagsgebrauch eine abwertende Bedeutung bekommen.

Wer gilt als anerkannter Flüchtling?

Wenn die Behörde „positiv“ über den Asylantrag entscheidet, ist die betreffende Person asylberechtigt und damit ein anerkannter Flüchtling. Ein anerkannter Flüchtling hat genau definierte Rechte und Pflichten und ist österreichischen Staatsbürger:innen weitestgehend gleichgestellt.

... zur Flucht

Warum sind so viele Menschen auf der Flucht?

In vielen Ländern herrscht Krieg und dadurch kommt es auch zu Verfolgungen von Menschen, die einer bestimmten sozialen Gruppe angehören, eine andere Religion haben, oder nicht die gleiche politische Meinung vertreten als die Regierung. Menschenrechte werden dadurch oft verletzt, sodass viele Menschen auf der ganzen Welt in anderen sicheren Ländern Zuflucht suchen. Etwa 70,8 Millionen Menschen weltweit sind gewaltsam aus ihren Heimatländern vertrieben worden; es gibt derzeit 29,5 Millionen anerkannte Flüchtlinge und 3,5 Millionen Asylsuchende. Qulle: UNHCR, Stand: 19.06.2019 (https://www.unhcr.org/figures-at-a-glance.html).

Wie kommen die Menschen zu uns? Und warum sind es in der Regel Männer?

Der Weg ist beschwerlich. Der Ausgang bzw. die Ankunft ungewiss. Für viele endet die Flucht tödlich. Die Strapazen dauern oftmals Wochen, sogar Monate an. Das ist auch der Grund, warum Männer ihre Familien zurücklassen müssen, da die Fluchtrouten besonders für Frauen und Kinder sehr gefährlich sind. Der einzige Wunsch, den die männlichen Familienmitglieder haben, ist es, einen positiven “Asylbescheid” zu erhalten, damit ihre Familien sicher nachkommen können. . „Nachkommen“ heißt in diesem Fall: Nur minderjährige Kinder und Ehepartner:innen dürfen legal und ohne eine lebensgefährdende, von Schleppern organisierte Flucht übers Mittelmeer, nach Österreich kommen Auf diese Weise bringen Männer ihre Familien vergleichsweise sicher nach Österreich.

Warum nehmen Flüchtlinge die Dienste von Schleppern in Anspruch?

Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden, weil sie zum Beispiel das dortige Regime kritisiert haben, müssen das Land oft unbemerkt von den Behörden verlassen. Vielen ist es deshalb nicht möglich, auf „legalem“ Weg in ein sicheres Land zu flüchten. Trotz der vielfach hohen Kosten und der damit verbundenen Gefahren vertrauen sich Asylsuchende deshalb so genannten Schleppern an, die sie über die Grenzen schmuggeln. Schlepper nutzen meistens die Abhängigkeit der Menschen aus und misshandeln oder missbrauchen die Betroffenen. Trotzdem ist die Verzweiflung vieler Menschen so groß, dass sie gefährliche Fluchtrouten wie zum Beispiel über das Mittelmeer in Kauf nehmen.

Warum haben so viele Flüchtlinge ein Handy?

Die meisten Flüchtlinge hatten in ihrem Heimatland bis vor Kriegsausbruch oder bevor sie verfolgt wurden, ein „normales“ Leben, sind einer geregelten Arbeit nachgegangen, hatten eine Wohnung und haben ihre Kinder zur Schule geschickt. Bei einer Flucht kann nur das absolut Nötigste mitgenommen werden; dazu zählen Bargeld und eben auch das Mobiltelefon. Das Mobiltelefon ist die einzige Möglichkeit, Kontakt zur eigenen Familie in Krisengebieten herzustellen. Die Mobiltelefone werden häufig mittels Wertkarten bezahlt, dieses Geld wird dann vom Essensgeld abgezweigt. Was würden Sie auf einer Flucht mitnehmen?

Warum haben so viele Flüchtlinge anscheinend teure Markenkleidung?

Die Geflüchteten packen für die Flucht meistens die beste Bekleidung ein, die sie besitzen. Sie tragen ihre letzten Habseligkeiten wortwörtlich am Leib. Oftmals erhalten sie aber auch nach Ankunft in Österreich Kleiderspenden von engagierten Mitmenschen bzw. Bekleidung aus der Altkleidersammlung.

Welche Länder nehmen die meisten Flüchtlinge auf?

Die fünf größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen sind:

Staat Flüchtlinge
Türkei 3,7 Millionen
Pakistan 1,4 Millionen
Uganda 1,2 Millionen
Sudan 1,1 Million
Deutschland 1,1 Million

(Stand: 19.06.2019; Quelle: UNHCR, https://www.unhcr.org/figures-at-a-glance.html)

… zum Leben von Asylsuchenden in Österreich

Wie werden die Aufgaben im Bereich der Grundversorgung von Asylsuchenden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt?

Im Bereich der Flüchtlinge gibt es eine Kompetenzteilung zwischen Bund und Ländern. Für die Erstaufnahme der neuankommenden Asylwerber:innen und für die Abwicklung des Asylverfahrens ist das Bundesministerium für Inneres zuständig. In den Erstaufnahmestellen (z.B. Traiskirchen), die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, erfolgt eine Erstversorgung und medizinische Abklärung der Asylsuchenden. Nach der Erstversorgung und Zulassung zum inhaltlichen Asylverfahren werden die Asylsuchenden nach fairen und gerechten Maßstäben in den neun Bundesländern aufgenommen und versorgt.

Welche Leistungen erhalten Flüchtlinge in Österreich?

Flüchtlinge bekommen in Österreich – wenn sie mittellos sind – die so genannte Grundversorgung, die folgende Leistungen enthält:

Wenn Asylsuchende in organisierten Unterkünften wohnen:

· Selbstversorgungsquartiere: € 21 pro Person und Tag für Unterbringung und Verpflegung. Dieser Betrag geht direkt an die Unterbringungseinrichtung und wird nicht an die Flüchtlinge ausbezahlt. In einem Selbstversorger-Quartier erhalten Asylwerber:innen in Oberösterreich pro Erwachsenem täglich 6 € für Lebensmittel, das sind pro Monat 180 bis 186 €. Minderjährige erhalten pro Monat 132 € Lebensmittelgeld.

Einmal pro Jahr erhalten sie pro Person Bekleidungsgutscheine im Wert von 150 € und 200 € Schulgeld für ein schulpflichtiges Kind. Für Babys bis drei Jahre gibt es monatlich 20 € „Windelgeld“.

· Vollversorgungsquartiere: € 40 Taschengeld pro Person und Monat für alle persönlichen Ausgaben.

Wenn Asylsuchende selbständig wohnen:

· Eine Familie erhält einen maximalen Zuschuss pro Monat von € 300 für Miete und Betriebskosten. Für eine Einzelperson wird ein Zuschuss zur Miete in Höhe von € 150 pro Monat ausbezahlt. Erwachsene erhalten ein Verpflegungsgeld von € 215, Minderjährige € 100 pro Monat. Zu bezahlen sind die Miete, Betriebskosten, das Essen sowie alle sonstigen Ausgaben: Quelle: Land OÖ: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/26937.htm

Wer ist in Oberösterreich für die Betreuung von Asylwerber:innen zuständig?

Neben der Betreuung vor Ort in den organisierten Quartieren, die von Quartierbetreiber:innen geleistet wird, gibt es noch eine mobile Sozialbetreuung. Diese wird in Oberösterreich durch die Volkshilfe Oberösterreich und die Caritas durchgeführt. Mitarbeiter:innen der Caritas oder Volkshilfe besuchen im Rahmen dieser mobilen Betreuung Flüchtlinge vor Ort in den organisierten Quartieren. Sie geben Orientierungshilfe und unterstützen die Asylsuchenden in verschiedenen Belangen des Alltags – von der Begleitung zu Behörden,  Schulen, Ärzten etc. über Übersetzungs- und Dolmetschdienste bis hin zur Hilfestellung in  Krisensituationen. Darüber hinaus wird je nach Kapazität Rechtsberatung angeboten sowie nach Möglichkeit Deutschkurse organisiert. Auch die Versorgungsleistungen der öffentlichen Hand für Asylwerber:innen (Bekleidungsgutscheine etc.) werden von der mobilen Betreuung ausgegeben.

Wie werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in OÖ betreut, z.B. auch in Pflegefamilien?

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (kurz UMF) bedürfen nach Artikel 7 Abs. 1 der GVV einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung in Form von unterstützenden Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.

Anders als bei den grundversorgten Erwachsenen bzw. Familien sind UMFs in den Einrichtungen in eine sehr enge Betreuungsstruktur eingebettet; die Integrationsarbeit wird hierbei v.a. vom Betreuungspersonal wahrgenommen. Es gibt Bezugsbetreuersysteme, klar definierte Ziele sowie eine regelmäßige Evaluierung dieser Ziele, Festlegung einer Tagesstruktur.

Die allermeisten in OÖ untergebrachten minderjährigen Flüchtlinge leben in organisierten Jugendeinrichtungen der NGOs. Es ist aber auch die Aufnahme in Pflegefamilien möglich. Bei den Pflegewerber:innen könnte es sich zum einen um bereits überprüfte Pflegefamilien handeln, zum anderen aber auch um Personen, die sich aus konkretem Anlass vorstellen können, ein Kind bzw. eine/n Jugendliche/n aus einer UMF-Einrichtung als Pflegeeltern aufzunehmen.

Bei Interesse finden Pflegewerber:innen die nötigen Informationen bei der örtlichen Bezirkshauptmannschaft sowie bei der Kinder- und Jugendhilfe.

Wann wird ein Asylantrag abgewiesen und was sind die Folgen?

Ein Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) kann abgewiesen werden, wenn kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Die Behörde muss aber die Lage im Herkunftsland genau prüfen und feststellen, ob eine andere Form von Schutz nötig bzw. möglich ist.  Das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht „Non-Refoulement“-besagt nämlich, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem das eigene Leben bedroht ist oder die Person im Falle einer Abschiebung Folter bzw. einer sonstigen menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Ist das jedoch der Fall, müssen die Behörden subsidiären Schutz zuerkennen, der regelmäßig, alle zwei Jahre,  verlängert werden muss.  Wenn keine dieser Gefährdungen vorliegt und der asylsuchenden Person auch kein Bleiberecht gewährt wird, muss sie Österreich verlassen. Tut sie dies nicht freiwillig, kann sie abgeschoben werden.

… zu Sprachförderungen und Integrationspflichten

Welche Integrationspflichten gibt es?

Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem 15. Lebensjahr, die seit 1.1.2015 einen positiven Status haben, sind laut dem Integrationsgesetz verpflichtet, folgende Integrationsmaßnahmen zu erfüllen:

· Besuch des Werte- und Orientierungskurses (8 Stunden, bestehend aus 6 Themenbereichen),

· Besuch der Orientierungsberatung (2 Stunden, basierend auf Sprache, Kultur und Arbeit)

· sowie positive Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung/Abhaltung des Werte- und Orientierungskurses sowie der Orientierungsberatung erfolgt beim jeweiligen Integrationszentrum.

In Oberösterreich ist es das Integrationszentrum Oberösterreich, Weingartshofstraße 25, 4020 Linz.

Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8:00 bis 16:30 Uhr und Donnerstag: 8:00 bis 18:30 Uhr.

Folgende Dokumente sind bei einer Anmeldung mitzubringen:

· Asylbescheid (alle Seiten, samt Amtstempel oder elektr. Amtssignatur)

· Aktuelle Meldebestätigung

· e-card oder kostenloser Versicherungsdatenauszug von der Gesundheitskassa

· Identitätsnachweis (Konventionsreisepass oder blaue Karte/ Fremdenpass oder graue Karte)

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.integrationsfonds.at/themen/beratung/

… zu den Sozialleistungen

Bekommen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte Sozialhilfe?

Im Falle einer Hilfsbedürftigkeit bekommen Asylberechtigte Leistungen aus der Sozialhilfe. Sie müssen jedenfalls den Werte- und Orientierungskurs im Integrationszentrum Oberösterreich besuchen und die Integrationserklärung unterschreiben.

Zuständige Stelle für die Beantragung der Sozialhilfe: In Statutarstädten (Linz, Steyr, Wels): Magistrat (für den Bürgermeister), in anderen Gemeinden: Bezirkshauptmannschaft.

Nähere Informationen unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/23004.htm

Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen.

Wenn Leistungen über das System der Sozialhilfe gewährt werden, sind soziale Kernleistungen ausnahmslos auf das Niveau der Grundversorgung zu beschränken.

(Siehe Sonderbestimmungen für subsidiär Schutzberechtigte unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Anspruchsvoraussetzungen.html

Bekommen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte Familienbeihilfe?

Familienbeihilfe erhalten Personen:

· deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und

· deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt

· oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Zuständige Stelle für die Beantragung der Familienbeihilfe: Finanzamt

Nähere Informationen unter: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080711.html

Bekommen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte Arbeitslosengeld?

Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie:

· bereits einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (monatliches Einkommen muss höher als 460,66€ sein) nachgegangen sind,

· arbeitsfähig sowie arbeitswillig sind,

· ein aufrechtes Arbeitsverhältnis von 6 Monaten hatten und

· der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Zuständige Stelle für die Beantragung des Arbeitslosengeldes: Arbeitsmarktservice (AMS). Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz bzw. ihren ständigen Aufenthalt hat. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur für sechs Monate.

Nähere Informationen unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/arbeitslosengeld#oberoesterreich